Flugbetriebsordnung (FlugBO)

Fluggelände Schnaittach-Rothenberg

(Gleitschirm- und Modellflug)

FSC FRANKEN e.V.

FSC-LOGO

Fassung 13.06.2022


§ 1 Luftrechtl. Grundlagen - § 2 Zivilrechtl. Grundlagen - § 3 Allgemeines - § 3a Modellflug - § 3b Gleitschirm - § 4 Flugbetrieb - § 4a Allgemeines - § 4b Modellflieger - § 4c Gleitschirmflieger

Gastflieger-Regeln: Gleitschirmflieger - "UAS-Piloten": Modellflieger + Drohnenpiloten (es gelten die Modellflugregelungen)

 

§ 1. Luftrechtliche Grundlagen

    (1) Das Fluggelände Schnaittach-Rothenberg ist zugelassenes Gleitschirm-Fluggelände nach LuftVG § 25.

    (2) Über die Erlaubnis für Hangstarts sowie die grundsätzliche Regelung LuftVO § 15 (1) Satz 1 (Hinweis: Bezug auf alten Text!) hinaus, umfaßt die Geländezulassung auch ausdrücklich Windenstarts für Gleitschirme.

    (3) Halter des Fluggeländes und damit Inhaber und Sachwalter der entsprechenden luftrechtlichen Erlaubnisse und Verfahren im Gelände ist der FSC FRANKEN e.V., der damit auch zivilrechtlich sonstiger Berechtigter ist.

    (4) Durch die offizielle Geländezulassung werden für das Gelände und alle Geländenutzer ergänzend die FBO für Hängegleiter und Gleitsegel des DHV und "weitergehende Auflagen der Zulassungsstelle und Bestimmungen des Geländehalters sowie luftaufsichtliche Verfügungen" luftrechtlich bindend. Soweit weitergehend, sind die beiden Letzteren nach FBO Nr. 1 dabei ausdrücklich vorangig zu behandeln.

    (5) Eine weitergehende Regelung im Sinne 4. ist insbesondere die vom Halter erlassene FlugBO für das Gelände Schnaittach-Rothenberg, die zudem Auflage der gesetzl. Zulassungsstelle war, um den vom Halter auch nach Geländezulassung grundsätzlich gewünschten Mischbetrieb mit Modellflug zu ermöglichen. Diese FlugBO wird gem. (4) damit luftrechtlich bindend.

    (6) Die Zulassung nach § 25 LuftVG als Fluggelände für Gleitschirme bedingt keinerlei andersartigen zusätzlichen Rechte für andere Luftfahrzeuge oder gar spezielle Aufstiegserlaubnisse nach § 21 LuftVO. Umgekehrt werden Starts und Landungen aller Luftfahrzeuge damit aber von der Zustimmung des Geländehalters als sonstigen Berechtigten abhängig.

    (7) Von der grundsätzlichen Zustimmung nach (6) für Modellflug kann per FlugBO, im Rahmen der darin näher bestimmten Regelungen, hiermit ausdrücklich ausgegangen werden. Vorbehaltlich höherrangiger luftrechtlicher Regelungen schafft die FlugBO insofern indirekt eine 'luftrechtliche Grundlage' auch für die grundsätzlich dauerhafte legitime Nutzung des Geländes für Modellflug.

    (8) Bei jeglichem Mischbetrieb von personentragenden und unbemannten Luftfahrzeugen gilt insbesondere LuftVO § 21f.

    (9) Für die Luftaufsicht gilt § 29 LuftVG. Am Rothenberg werden dafür vom Geländehalter Personen als örtliche Luftaufsichtsberechtigte benannt und von der zuständigen behördlichen Stelle, dem DHV ernannt. Die Luftaufsicht Schnaittach-Rothenberg, die sich entsprechend ausweisen kann, kann nach § 29 LuftVG in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen (so u.a. ein Startverbot aussprechen).

    (08.05.2021, Hinweis zu (9): s.a. LuftVG § 58 (1) Satz 1 (Ordnungswidrigkeit) und LuftVG § 58 (2) (Ahndung) sowie LuftVO § 27 (1) (Flugvorbereitung, Ausweispflicht).

 

§ 2. Zivilrechtliche Grundlagen

    (1) Aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom 18.05.1992 von der hierzu damals als ,,Fluggemeinschaft Schnaittach-Rothenberg" kooperierenden damaligen "Modellfliegergruppe Schnaittach-Rothenberg", der vormaligen "Gleitsegelflugschule Nürnberg, Vladimir Bradna" und dem FSC FRANKEN e.V. mit der Gemeinde Schnaittach, den Grundstückseigentümern sowie den betroffenen Pächtern wurde das bereits vorher von Skiclub sowie Gleitschirm- und Modellfliegern genutzte Gelände am Rothenberg ab diesem Zeitpunkt exklusives Fluggelände der genannten Fluggruppen bzw. der damaligen Fluggemeinschaft.

    Einer Nutzung des Geländes durch den Skiclub Schnaittach wurde dabei für jeden Fall Vorrang vor einer fliegerischen Nutzung eingeräumt.

    (2) Im Rahmen der unter § 2 (1) genannten Vereinbarung wurden die Modellfliegergruppe Schnaittach-Rothenberg und der FSC FRANKEN e.V. mit der Gewährleistung eines gesetzeskonformen, geordneten Flugbetriebs ihrer Mitglieder sowie eventueller Modellflug-/Gleitschirm-Gastflieger und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, mit der Verhinderung von Schwarzfliegerei und von Kontrollen der Flugberechtigungen beauftragt. In diesem Zusammenhang sollte am Startplatz auch ein Schild aufgestellt werden, welches sie als authorisierte Fluggruppen ausweist und auf welchem strafbares Schwarzfliegen mit Anzeige bedroht wird.

    (3) Die Gleitsegelflugschule Nürnberg, Vladimir Bradna existiert zwischenzeitlich lange nicht mehr und hat mit Auflösung die Fluggemeinschaft verlassen.

    Die ehemalige "Modellfliegergruppe Schnaittach-Rothenberg" in der Form von 1992-2001 existiert so ebenfalls nicht mehr. "Formeller Ansprechpartner" am Rothenberg für dort ansonsten "unorganisierte" Modellflieger ist der FSC FRANKEN e.V. als Geländehalter. Diesem haben sich als aktive "Vertretung-Modellflug" letztlich auch verbliebene Modellflieger der ehemaligen "Modellfliegergruppe Schnaittach-Rothenberg" angeschlossen.

    Die Bezeichnung Fluggemeinschaft Schnaittach-Rothenberg kennzeichnet damit letztlich nur noch das Miteinander von Gleitschirm- und Modellflug am Rothenberg und den entsprechenden kameradschaftlichen Mischbetrieb nach § 4a (2). Formell ist seit Geländezulassung umfassend der Halter nach § 1 (3) zuständiger Ansprechpartner und "Rechtsnachfolger" der Fluggemeinschaft von 1992.

 

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§ 3. Allgemeines

    (1) Mit der vorliegenden FlugBO werden für die Ermöglichung und langfristige Sicherstellung von Gleitschirm- und Modellflug-Misch- und sogar Parallelbetrieb Forderungen der Zulassungsbehörde/-stelle zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen umgesetzt. Zusätzlich kommt der Betreiber damit den Forderungen aus § 2 (3) nach.

    (2) Mit vorliegender Aktualisierung zum 13.06.2022 entfallen die Coronaregelungen vom 15.05.2020 auch offiziell.

    (3) Durch die Nutzungsvereinbarung nach § 2 (1) sowie durch die Geländezulassung nach § 1 (1) wird die FlugBO für alle Geländenutzer bindend. Flieger, die gegen die FlugBO verstoßen, insbesondere auch "Schwarzflieger", verstoßen somit ggf. auch gegen § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und müssen mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Entsprechende Kontrollen können insbesondere direkt durch den Geländehalter (§ 1 (3)) oder die örtliche Luftaufsicht nach § 1 (9) erfolgen.

    (4) "Schwarzflieger" (Gleitschirm- und Modellflug) müssen entsprechend § 3 (3) grundsätzlich mit Sanktionen rechnen. Unabhängig davon erhebt der Geländehalter von Schwarzfliegern eine Vertragsstrafe/Bearbeitungsgebühr/erhöhte Gastgebühr von € 50.-. Wird jemand dreimal erwischt, kommt es zur Strafanzeige. Unabhängig davon muß damit auch bei Verweigerung der Vertragsstrafe/Bearbeitungsgebühr/erhöhten Gastgebühr gerechnet werden.

    Die Luftaufsicht ist vom Geländehalter ausdrücklich legitimiert entsprechende Zahlungen für ihn gegen Quittung entgegenzunehmen. Ein diesbzgl. Anspruch des Schwarzfliegers auf Entgegennahme von Zahlungen durch die Luftaufsicht besteht nicht.

    (09.05.2021, Hinweis: Auch Sofort-Zahlung per PayPal.Me an paypal.me/fscfrankenev möglich.)

    (5) Die Ausführung koordinierender Aufgaben des formalen Flugbetriebs durch Gleitschirm- und Modellflieger (z.B. Flug- und Startleitertätigkeiten) ist ehrenamtlich sowie rein informativ-koordinierend und bedingt grundsätzlich keine haftungsrechtlichen Folgen, sofern diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Die Verantwortung und Haftung der anderen Flieger aus deren eigenverantwortlicher Sportausübung wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt.

    (6) Eventuell von Fliegern verursachte Schäden sind vom verursachenden Piloten unaufgefordert und unverzüglich dem Geschädigten und dem Geländehalter zu melden und entsprechend zu regulieren. I.d.R. sind sie durch Haftpflichtversicherungen des Vereins, des Piloten oder des Fluggeräts abgedeckt.

    (7) Unfälle mit Eigen- oder Fremdpersonenschäden sind unaufgefordert und unverzüglich dem Geländehalter zu melden. Dies gilt speziell, wenn sog. "schwere Verletzungen" (gem. FlUUG § 2) die Folge sind und/oder Polizei und/oder Rettungsdienst bemüht wurden bzw. im Gelände im Einsatz waren.

    Sofern der Schädiger oder Geschädigte nicht selbst melden kann, sollen dies ersatzweise möglichst andere Personen für ihn besorgen.

    (8) Jeder Pilot ist verpflichtet sich bezüglich der gültigen aktuellen Fassung der FlugBO sowie der enthaltenen Regelungen eigenständig und rechtzeitig vor eigener Teilnahme am Flugbetrieb zu informieren. Zugunsten des Piloten gilt im Zweifel die am Vortag gültige Fassung der FlugBO.

 

§ 3a. Modellflug

    (1) Das Fluggelände-Schnaittach Rothenberg ist kein explizit für Modellflug zugelassenes Gelände. Auch die event. Tätigkeit eines Flugleiters (selbst hauptsächlich oder ganz für Modellflug!) ändert daran nichts. Gleichwohl hat Modellflug in Schnaittach durch die Einbindung in die FlugBO und darüber auch in die Platzzulassung nach § 1 (1) sowie entsprechend § 1 (7) und § 2 (1) grundsätzlich dauerhaft quasi-offiziellen Status und erfolgt bei Beachtung der entsprechenden Regelungen im Luftrecht sowie in der FlugBO legal und mit ausdrücklicher Zustimmung aller Berechtigten.

    (2) Das Fluggelände-Schnaittach Rothenberg ist dennoch bzw. genau deshalb aber keine sog. "grüne Wiese", in der umgekehrt jeder Modellflieger Flugmodelle unter 5 kg bei Einhaltung der Eigentümer-/Besitzerrechte und des sonstigen allg. Luftrechts "erlaubnisfrei" fliegen dürfte. Modellflug am Rothenberg ist sowohl zivilrechtlich wie luftrechtlich (s.o.), insbesondere aber aus den sich wegen Mischbetrieb mit manntragenden Luftfahrzeugen ergebenden Sicherheitsgründen (!) nur im Rahmen der FlugBO und der darin enthaltenen Regelungen möglich. Dies gilt auch bereits bei Modellen mit Gewicht unter 250 g und ausdrücklich selbst dann, wenn aktuell kein Gleitschirmbetrieb stattfindet und/oder kein berechtigter Modellflieger fliegt!

    (3) Ausdrücklich wird hiermit zudem auf LuftVG § 21a verwiesen. Für das Fluggelände-Schnaittach Rothenberg gibt es keine entsprechenden speziellen Aufstiegserlaubnisse!

    (4) Schriftliche und mündliche Anweisungen des Halters nach § 1 (3) bezüglich des Fluggeländes bzw. Flugbetriebes sind in jedem Fall bindend. Dieser kann auch befristete und endgültige Flugverbote aussprechen sowie ergänzend zum durch diese FlugBO verbindlich vorgegebenen Rahmen weitere modellfliegerseitig ausgearbeitete Regelungen am Rothenberg für verbindlich erklären.

    (5) Mit Geländenutzung sowie spätestens mit ihrem Start und dem Fliegen im Fluggelände erklären Modellflieger ihre Kenntnis und Anerkennung der aktuellen FlugBO Schnaittach-Rothenberg sowie eventueller weiterer Regelungen nach § 3a (4). Gleichzeitig versichern sie damit, daß ihre persönliche Befähigung sowie ihre Ausrüstung den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sowie allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspricht und daß sie über eine gültige spezielle Modellflug-Haftpflichtversicherung verfügen.

    (6) Modellflug-Gastflieger können das Gelände nicht beliebig frei nutzen. Näheres regelt der Halter entsprechend § 3a (4) [->]

 

§ 3b. Gleitschirm

    (1) Die formale Durchführung des Gleitschirm-Flugbetriebs wird durch den Vorstand des FSC FRANKEN e.V. geregelt. Seine schriftlichen und mündlichen Anweisungen bezüglich des Fluggeländes bzw. Flugbetriebes sind für alle Mitglieder und Gastflieger in jedem Fall bindend.

    Der Vorstand ist berechtigt befristete und endgültige Flugverbote auszusprechen, wobei endgültige Flugverbote bei Mitgliedern normalerweise auch einen Vereinsausschluß nach sich ziehen sollen.

    (2) Gleitschirmflieger am Rothenberg müssen geprüfte Luftfahrer mit gültiger Erlaubnis sein. Die FlugBO sowie eine eventuelle formale Koordinierung des Flugbetriebs im Gelände durch Vereinsangehörige, Flug- oder Startleiter befreit sie nicht von ihrer Verantwortung als eigenverantwortliche Luftfahrzeugführer und schränkt ihre Haftung in keiner Weise ein.

    (3) Mit Geländenutzung sowie spätestens mit ihrem Start und dem Fliegen im Fluggelände erklären Gleitschirmflieger ihre Kenntnis und Anerkennung der aktuellen FlugBO Schnaittach-Rothenberg sowie eventueller weiterer Regelungen nach § 3b (1). Gleichzeitig versichern sie damit, daß ihre Lizenz und Ausrüstung den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und für ihren Schirm die gesetzlich geforderte Halter-Haftpflichtversicherung vorliegt.

    (4) Eventuell von Gleitschirmfliegern verursachte Schäden sind vom verursachenden Piloten unaufgefordert und unverzüglich dem Geschädigten und dem Vorstand zu melden und entsprechend zu regulieren. I.d.R. sind sie durch die Haftpflichtversicherung des Gleitsegel-Halters abgedeckt.

    (5) Gleitschirm-Gastflieger können das Gelände nicht beliebig frei nutzen. Näheres regelt der FSC FRANKEN e.V.. [->]

 

§ 4. Flugbetrieb

§ 4a. Allgemeines

    (1) Flugbetrieb findet grundsätzlich nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben statt.

    (2) Im Gelände erfolgt Gleitschirm- und Modellflug-Mischbetrieb, nach Maßgabe und Regelungen der vorliegenden FlugBO ggf. auch gemeinsam bzw. parallel.

    (3) Eine Nutzung des Geländes durch Hängegleiter ist aus Sicherheitsgründen wegen der unzureichenden Eignung des Geländes nicht zugelassen.

    (4) Zum Zwecke eines geordneten gemeinsamen Flugbetriebs von Modellfliegern und Gleitschirmfliegern haben sich die Gruppen bei gleichzeitiger Anwesenheit im Fluggelände unter Beachtung nachfolgender genauerer Regeln entsprechend abzustimmen. Kommt es bei gleichzeitigem Flugbetrieb im Gelände zu keiner Einigung, ist der Flugbetrieb aus Sicherheitsgründen einzustellen und unverzüglich der Halter zu informieren.

    (5) Kollisionen in der Luft von Modellfliegern und Gleitschirmfliegern sind in jedem Fall auszuschließen!

    Hierzu gelten folgende Verfahrensweisen:

    1. START

      1.1. Starts von Modellfliegern wie Gleitschirmfliegern dürfen bei gleichzeitiger Anwesenheit im Gelände grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn im Bereich des oberen Übungshanges jeweils kein Fluggerät der anderen Gruppe in der Luft ist:

      1.2. Gleitschirmflieger warten mit Starts, bis Flugmodelle gelandet sind oder den Bereich des oberen Übungshanges verläßlich verlassen haben. Da dies vom startenden Gleitschirmpiloten ggf. nicht sicher beurteilt werden kann, darf ein Gleitschirmstart grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Startfreigabe des betreffenden Modellflugpiloten oder, sofern vorhanden, des Flugleiters der Modellflieger, auf entsprechende Start-Anfrage des Gleitschirmpiloten oder Gleitschirm-Startleiters erfolgen.

      Dies ist insbesondere deshalb obligatorisch, weil ein Überblick über alle Positionen und Flugzustände von Flugmodellen sowie die sich daraus ggf. ergebenden fliegerischen Notwendigkeiten insbesondere für einen startbereiten Gleitschirmpoiloten u.U. nicht möglich ist. Speziell ein tatsächlicher oder geplanter Landeanflug von Modellen außerhalb des oberen Übungshanges ist aufgrund von deren hohen Fluggeschwindigkeit ggf. nicht erkennbar. Die Startfreigabe-Einholung stellt zudem sicher, daß die notwendige Sichtverbindung des Modellfliegers zum Modell durch Gleitschirme nicht behindert wird.

      1.3. Modellflieger warten deshalb mit Starts, bis entsprechend § 4a (5) 1.2 angekündigte Gleitschirmstarts ausgeführt und fliegende Gleitschirme entweder den Gefahrenbereich verläßlich verlassen haben oder dauerhaft (Schirm zusammengefallen!) in sicherem Abstand gelandet sind oder den Gefahrenbereich nach Landung umgehend verlassen haben.

      1.4. Gleichzeitige Starts mehrerer Piloten (Modell- wie Gleitschirm!) sind durch eindeutige Absprachen in jedem Fall zu verhindern!

      1.5. Unabhängig von Startanfragen von Gleitschirmfliegern nach 1.2. vergewissern sich Modellflieger vor ihrem Start daher u.a., daß kein Gleitschirmstart erfolgen wird bzw. bevorsteht. Sind Gleitschirmpiloten grundsätzlich startwillig/-bereit (Schirm ausgelegt, stehender Pilot im Gurtzeug), so darf ein Modellflieger erst nach ausdrücklicher Startfreigabe durch den solcherart startbereiten Gleitschirmpiloten auf entsprechende Start-Anfrage des Modellfliegers oder nach eindeutigem Hinsetzens des Gleitschirmfliegers starten.

    2. FLUG

      2.1. Es gilt immer LuftVO § 21f und die Verpflichtung zur Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände.

      2.2. Unabhängig von dieser grundsätzlich vorrangigen Regelung setzt gemeinsame und kameradschaftliche Nutzung des Fluggeländes auch Rücksichtnahme und diesbzgl. möglichst vorausschauendes Fliegen aller Flieger hinsichtlich erkennbarer Notwendigkeiten oder Absichten der anderen Flieger voraus. Ggf. ist dies geeignet untereinander abzustimmen.

      2.3. Modell- und Gleitschirmfliegern grundsätzlich untersagt sind jegliche Flugmanöver, durch die ein minimaler Sicherheitsabstand zwischen Modellen und Gleitschirmen von mindestens 30 m unterschritten wird. Zur Gefahrenvermeidung ist ggf. auch unter Verzicht auf grundsätzliches Vorflugrecht auszuweichen.

      2.4. Beim Flug ist weiter entfernt fliegenden Modellfliegern ein Einfliegen in den oberen Übungshang untersagt, wenn Gleitschirme in diesem Bereich in der Luft sind.

     

    § 4b. Modellflieger

    (1) Einer der anwesenden Modellflieger der Modellfliegergruppe Schnaittach-Rothenberg fungiert als Flugleiter bezüglich des Modell-Flugbetriebs und trifft nötigenfalls die Absprachen mit den Gleitschirmfliegern nach § 4a (4) und (5). (Hierzu sei ausdrücklich auf § 3 (5) verwiesen.)

    (1a) In Ermangelung einer abweichenden Regelung nach § 3a (4) oder abweichenden Absprachen der Piloten untereinander ist dies der Modell-Pilot, der zuerst im Gelände fliegt.

    (1b) Hinzukommende Modellflug-Teilnehmer am Flugbetrieb sowie bereits im Gelände anwesende Gleitschirmflieger hat der Modellflug-Flugleiter über seine aktuelle Flugleiter-Eigenschaft zu informieren. Hinzukommende Modell- und Gleitschirmflieger haben sich zudem eigenständig bei den Modellfliegern zu informieren, wer bereits als Flugleiter fungiert.

    (1c) Beendet der Flugleiter seine Flugtätigkeit bzw. verläßt er das Gelände, so ist von den verbleibenden Modellfliegern ein neuer Modellflug-Flugleiter zu bestimmen. Für diesen gilt (1b) entsprechend.

     

    § 4c. Gleitschirmflieger

    (1) Die Piloten haben vor Aufnahme des Flugbetriebs ggf. selbständig die Erfüllung folgender Zulassungs-Auflagen zu gewährleisten:

    - an Start- und Landeplatz je ein Windrichtungsanzeiger (Windsack o.ä.) und je eine Ausstattung für Erste Hilfe
    - bei Flugbetrieb sind Start- und Landeflächen mit geeigneten Mitteln gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.

    (2) Die Anzahl der Gleitschirme am Startplatz, in der Luft, bei der Landung und beim Zurücklaufen zum Startplatz wird insgesamt ganz grundsätzlich auf max. 20 beschränkt. Weitere Schirme können erst im Austausch gegen solchermaßen ,,aktive" Schirme am Flugbetrieb teilnehmen. Weitere Beschränkungen der Anzahl können sich aus anderen Regeln dieser FlugBO ergeben.

    (3) Beim "Soaring" am Hang ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Bäumen, speziell zu den Obstbäumen, zu achten. Diese Sicherheitshöhe schützt nicht nur den Piloten, sondern dient vor allen Dingen auch der Vermeidung von Berührungen und dadurch entstehende Schäden.

    (4) Der Rückmarsch zum Startplatz hat auf dem Fußweg an der Südseite des Fluggeländes oder parallel zum Waldrand mit Zielpunkt Rotkreuzhaus zu erfolgen. Starthang sowie Anflug- und Landeschneise der Modellflieger sind freizuhalten. Wiesenquerungen sind zu vermeiden und "Spuren" grundsätzlich zu minimieren, insbesondere in höherem Gras vor Mahd.

    (5) Unabhängig vom tatsächlichen Wind am Startplatz und am Hang sind Gleitschirm-Starts bei allen grundsätzlichen Ostwindlagen (NNE bis SSE !) verboten! Massgebend für die Windlage sind hierbei die Angaben des Segelflugwetterberichts! Aufgrund der Hangverhältnisse täuschen lokaler Wind und einzelne Flüge hier ggf. über den gesamten Hang gute Bedingungen vor, obwohl tatsächlich lebensgefährliche Verhältnisse herrschen!

    Darüberhinaus sind nördliche und südliche Windrichtungen nicht ungefährlich und grundsätzlich; äusserst kritisch zu beurteilen! Solche Bedingungen sollten nur von erfahrenen Piloten mit guter Kenntnis der Hangverhältnisse geflogen werden.

    (6) Exzessives Bodenhandling ist im gesamten Hangbereich zu unterlassen. Insbesondere sind zudem § 4c (4) Satz zwei und drei zu beachten.

    (7) Flugleiter / Startleiter:

    Einer der anwesenden Gleitschirmpiloten fungiert (unter hierzu ausdrücklichem Verweis auf § 3 (5)!) als Flugleiter bezüglich des Gleitschirm-Flugbetriebs. Er trifft u.a. nötigenfalls die Absprachen mit den Modellfliegern nach § 4a (4) und (5) und wird bei Bedarf auch zum Startleiter bezüglich des Gleitschirm-Flugbetriebs. Er ist anderen Gleitschirmfliegern gegenüber im Rahmen seiner Aufgaben weisungsbefugt und kann auch befristete Startverbote (maximal für die Zeit seiner Tätigkeit) verhängen.

    (7a) In Ermangelung einer abweichenden Regelung nach § 3b (1) oder abweichenden Absprachen der Piloten untereinander ist dies der Pilot, der zuerst im Gelände den Gleitschirm-Flugbetrieb aufnimmt.

    (7b) Hinzukommende Gleitschirm-Teilnehmer am Flugbetrieb sowie bereits im Gelände anwesende Modellflieger hat der Gleitschirm-Flugleiter über seine aktuelle Flugleiter-Eigenschaft zu informieren. Hinzukommende Modell- und Gleitschirmflieger haben sich zudem zu informieren, wer bereits als Flugleiter fungiert.

    (7c) Verläßt der Flugleiter das Gelände oder startet und fliegt er selbst, so bestimmt er nötigenfalls einen anderen Flugleiter. Für diesen gilt (7b) entsprechend.

       

    Fassung 2022/1: Schnaittach, 13.06.2022


    (Inhaltlich Fassung vom 14.05.2020 unter (hoffentlich dauerhaftem) Wegfall der Corona-Regelungen)

    Geländehalter Fluggelände Schnaittach-Rothenberg:

    FSC FRANKEN e.V., Harald Rost (Vorstand)

       
    Diese FlugBO ist Grundlage der Geländezulassung nach § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und bei der Zulassungsbehörde hinterlegt. U.a. durch die Zulassung ist sie für ALLE Geländenutzer bindend. Verstösse gegen die vorliegende FlugBO sind somit ggf. auch Verstösse gegen § 25 LuftVG und können mit entsprechenden Sanktionen belegt werden (s. u.a. § 58 LuftVG (1) Satz 11). Für die Luftaufsicht gilt
    § 29 LuftVG. Am Rothenberg sind dafür vom Geländehalter zwei Personen als örtliche Luftaufsichtsberechtigte benannt und von der zuständigen behördlichen Stelle, dem DHV ernannt. Die Luftaufsicht Schnaittach-Rothenberg, die sich entsprechend ausweisen kann, kann nach § 29 LuftVG in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen (so u.a. ein Startverbot aussprechen) und ist nach LuftVO § 27 (1) zu Kontrollen befugt.
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